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AGB der avado Projects GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der avado Projects GmbH (nachfolgend avado) finden für alle Werk- und Dienstleistungen sowie sämtliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Software und Hardware stehen, Anwendung.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle bestehenden und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. avado widerspricht bereits jetzt vorsorglich der Geltung solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.4 Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Internet auf der Homepage www.avado.de sowie in den Geschäftsräumen von avado einzusehen.
1.6 avado behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ergänzen und/oder zu ändern.
1.7 Sofern Hardware und/oder Software von Fremdherstellern zum Gegenstand der Leistung von avado gehört, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Lieferanten.

2. Angebote und Preise

2.1 Alle Angebote und/oder Kostenvoranschläge sind freibleibend.
2.2 Sämtliche Angebote, Zugeständnisse und/oder Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.3 Verträge kommen mit Unterzeichnung des Angebotes durch den Kunden und Zugang dessen bei avado zustande.
2.4 An Angebote fühlt sich avado, sofern nicht anderweitig geregelt, 14 Tage ab Angebotsdatum verbunden.
2.5 Bei Preisänderungen der Lieferanten innerhalb der Angebotsgültigkeit behält sich avado das Recht vor, nach vorheriger Inkenntnissetzung des Kunden, das Angebot anzupassen.
2.6 Die von avado genannten Preise verstehen sich ab Fabrik, Auslieferungslager oder dem Lager von avado zuzüglich Verpackung, Transport, Versicherung und die Kosten der Inbetriebnahme. avado kann die Verpackung auswählen. Die entstehenden Kosten für Verpackung und Inbetriebnahme werden anhand des Aufwandes berechnet.

3. Leistungsumfang

3.1 Ob Werk- oder Dienstleistungen durch avado erbracht werden sollen, ergibt sich aus dem Auftrag, der Bestellung bzw. anderen vertragsbegründenden Unterlagen.
3.2 Bei der Erbringung von Werkleistungen werden die zu erbringenden Leistungen durch avado koordiniert.
3.3 Der Kunde hat die Vereinbarkeit und Einbindung der Leistung von avado in seinen Betriebsablauf zu gewährleisten.
3.4 Bei Erbringung von Dienstleistung wird die Leistung jedoch nicht der gewünschte Erfolg geschuldet.
3.5 Sofern in den vertragsbegründenden Unterlagen Softwareinstallationen nicht enthalten sind, so hat dies durch den Kunden und auf dessen Gefahr hin zu erfolgen.
3.6 avado ist zur Erbringung von Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt. Diese können gesondert in Rechnung gestellt werden.

4. Liefer- und Leistungsfrist

4.1 Alle Liefer- und/oder Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich durch avado zugesichert und bestätigt worden sind.
4.2 Bei Leistungsbehinderung aufgrund höherer Gewalt, die nicht dem durch avado zu beeinflussenden Bereich zugeordnet werden kann, verlängert sich die Liefer- und/oder Leistungszeit um den betreffenden Zeitraum.
4.3 Bei Verzögerungen, die auf den Kunden zurückzuführen ist, verlängern sich die Liefer- und/oder Leistungspflichten um diesen Zeitraum. Der Kunde hat für die hierdurch entstehenden Kosten (z. B. Lagerkosten) einzustehen.
4.4 Durch avado können Teillieferungen und/oder –leistungen erbracht werden.
4.5 Die Gefahr geht mit Übergabe auf den Kunden und/oder ab Aufgabe zur Post bzw. an eine Spedition über.

5 – Zahlungsbedingungen

5.1 Sofern nicht anderweitig geregelt, wird als Zahlungsziel ohne Abzug von Skonto 14 Tage vereinbart.
5.2 Bei Gewährung von Skonto darf dieser nur in Abzug gebracht werden, sofern sich der Kunde nicht mit früheren Rechnungen in Zahlungsverzug befindet.
5.3 Verzug tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung beim Kunden ein. avado behält sich die Geltendmachung von Verzugsschäden vor.
5.4 Leistungen, die nicht im Vorfeld vereinbart worden sind, werden gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste von avado bzw. anhand des gültigen Preises des Lieferanten abgerechnet.
5.5 Schecks werden nur bei vorheriger entsprechender Vereinbarung und unter dem Vorbehalt ihrer Disponierbarkeit angenommen. Die Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind avado sofort zu vergüten. Die Gutschrift der Scheckbeträge erfolgt, nachdem avado der gesamte Gegenwert einschließlich der Nebenkosten zur Verfügung steht.
5.6 avado ist bei Zahlungsverzug berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung zu verweigern.
5.7 Bei vereinbarten Ratenzahlungen ist der gesamte Restbetrag fällig, sofern sich der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Zahlungsverzug befindet.
5.8 avado ist bei Verweigerung der Annahme der Leistung/Lieferung durch den Kunden eine angemessene Nachfrist
zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist avado berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Hierbei kann avado zwischen der Geltendmachung ohne Nachweis in Höhe von 20 % des Warenwertes bzw. mit Nachweis in dieser Höhe wählen.
5.9 avado ist berechtigt, Leistungen und/oder Lieferungen nur gegen Vorkasse bzw. Anzahlungen zu erbringen.

6 – Abtretung/Zurückbehaltung/Aufrechnung

6.1 Für den Kunden besteht keine Berechtigung, Ansprüche, die eventuell gegen avado bestehen, an Dritte abzutreten.
6.2 Der Kunde ist nur zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt, sofern diese durch avado schriftlich anerkannt bzw. rechtskräftig durch ein Gericht bzw. sonstigen Institutionen festgestellt worden sind.
6.3 avado kann die Leistung und/oder Lieferung solange verweigern, bis die durch die Kunden zu erbringende Gegenleistung vollständig bewirkt ist.

7 – Rücktritt

7.1 avado ist berechtigt, bei höherer Gewalt und/oder Umstände, die nicht vorhersehbar sind/waren und deren Überwindung der Leistungsbehinderung mit nicht zumutbaren Aufwendungen für avado verbunden ist, vom Vertrag zurückzutreten.
7.2 avado behält sich ebenfalls das Recht vor, bei objektiver Kreditunwürdigkeit und Gefährdung des Leistungsanspruches von avado bzw. bei Falschaussagen hinsichtlich der Kreditwürdigkeit durch den Kunden vom Vertrag zurückzutreten.
7.3 Der Kunde hat für die sich aus den Punkten 7.1. und 7.2. ergebenen Kosten einzustehen.
7.4 avado ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie im Rahmen eines von ihr geschlossenen Deckungsgeschäfts vom Partner des Vertrages nicht bzw. nicht so rechtzeitig beliefert wird, dass sie termingerecht gegenüber dem Kunden erfüllen kann. Der Kunde wird über diesen Umstand unverzüglich durch avado schriftlich in Kenntnis gesetzt.
7.5 Bereits erbrachte Gegenleistungen werden dem Kunden zurückerstattet.

8 – Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der avado.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei Zugriffen von Dritten auf die Vorbehaltsware, diesen über die Eigentumsverhältnisse aufzuklären.
8.3 Bei Kunden, die zum Weiterverkauf von Waren berechtigt sind, werden bereits jetzt etwaige Forderungen in der Höhe der avado zustehenden Forderungen einschließlich der zu diesem Zeitpunkt geltenden Umsatzsteuer durch diesen an avado abgetreten.
8.4 Bei weiterveräußerter Vorbehaltsware und Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Zahlungsverzug ist avado berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Der Kunde hat in diesem Fall gegenüber avado seinen Schuldner unter Angabe der Forderungshöhe sowie allen anderen notwendigen Informationen bekanntzugeben. Weiterhin hat der Kunde seinen Schuldner schriftlich über die Abtretung in Kenntnis zu setzen.

9 – Gewährleistung/Mängelhaftung

9.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und Mängel bzw. das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften schriftlich gegenüber avado innerhalb von 14 Werktagen anzuzeigen.
9.2 Der Kunde hat bei Mängeln bzw. beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels bzw. Defizits oder dem Erhalt einer mangelfreien Ware unter Herausgabe der mangelbehafteten Ware an avado.
9.3 avado hat das Recht zur 2-maligen Nachbesserung. Sofern der Mangel nicht innerhalb dieser Nachbesserungen behoben worden sind, hat der Kunde das Recht zur Minderung des Kaufpreises bzw. zur Wandelung.
9.4 Der Kunde hat bei Dienstleistung keinen Anspruch auf Mängelhaftung.
9.5 Bei Verbrauchsgüterkauf verjähren die Ansprüche für Neuwaren nach 2 Jahren und bei gebrauchten Waren nach 1 Jahr.
9.6 Gewährleistungsansprüche von Unternehmen verjähren 1 Jahr ab Abnahme bzw. Gefahrenübergang.
9.7 Die Gewährleistungspflicht von avado entfällt, sofern die betreffenden Waren durch den Kunden verändert bzw. unsachgemäß behandelt worden sind. Unsachgemäße Behandlung ist bereits dadurch gegeben, dass dem Kunden die Nichteinhaltung von vorgegebenen Installations-, Einbau-, Bedienungs- und/oder Wartungsvorschriften nachgewiesen werden kann.
9.8 Sofern Teillieferung und/oder –leistungen durch avado erbracht worden sind, bei denen es zu Beanstandungen gekommen ist, hat der Kunde nicht das Recht die Erfüllung des gesamten Vertrages abzulehnen.
9.9 Bei Individualsoftware können Fehler an der Software unter Anwendungsbedingungen nach dem Stand der Technik nicht ausgeschlossen werden. Werbeaussage, Beschreibungen und technische Daten definieren nicht vollständig die Softwareeigenschaften und stellen somit keine Zusicherung dar. Der Anspruch auf vollständige Kompatibilität von Softwarefunktionen mit Kundenanforderungen wird ebenfalls ausgeschlossen. Durch avado wird nicht die vollständige Integrationsmöglichkeit der Software in den eingesetzten Bereich garantiert. Eventuell
hieraus resultierende Funktionsbeeinträchtigungen stellen keinen Mangel dar.

10 – Haftung

10.1 Sofern und inwieweit in diesen Bedingungen oder durch Einzelvertrag nicht anderweitig geregelt, sind gegen avado und ihre Mitarbeiter gerichtete Schadenersatzansprüche jeglicher Art ausgeschlossen, sofern nicht vorwerfbares Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) vorliegt.
10.2 Bei Verletzung des Körpers, des Lebens und der Verletzung der Gesundheit gilt die Haftungsbeschränkung nicht. Hier finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.
10.3 Der Höhe nach sind etwaige Schadenersatzansprüche von Kunden auf den jeweiligen Zeitwert der Sache, maximal jedoch auf 10.000,00 EUR begrenzt.
10.4 Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen, Vertretern und Organe von avado.
10.5 Darüber hinausgehende Haftungsansprüche für Folgeschäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere aus entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen.
10.6 Bei Datenverlust haftet avado nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.
10.7 Sofern dem Kunden eine Software testweise überlassen worden ist, schließt avado jegliche Haftung für Folgen bzw. Schäden, insbesondere Folgeschäden und aus entgangenem Gewinn, welche aus der Nutzung der Software resultieren, grundsätzlich aus.
10.8 avado behält sich bei der Geltendmachung von Haftungsansprüchen das Recht vor, den Einwand des Mitverschuldens geltend zu machen.

11 – Nutzungsrechte

11.1 Softwareprodukte unterliegen grundsätzlich dem Urheberrecht.
11.2 Bei der Überlassung von Standardsoftware von Fremdherstellern richten sich die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte nach den jeweiligen Vorgabe des Herstellers. avado ist nicht verpflichtet, die Einhaltung der Nutzungsrechte durch den Kunden zu überprüfen.
11.3 Bei Individualsoftware wird, sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, ein nicht ausschließliches, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränktes und nicht auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt.
11.4 Die Eigentums- und Nutzungsrechte an allen Dokumentationen und anderweitigen Unterlagen sowie eingebrachte Softwarebestandteile verbleiben bei avado, unabhängig von ihrem Entstehungszeitpunkt.
11.5 Der Kunde ist berechtigt, sofern nicht anderweitig geregelt, eine Sicherungskopie der Software zu erstellen.
11.6 Der Kunde darf die Individualsoftware nur in der Systemumgebung verwenden, für die das Nutzungsrecht durch avado eingeräumt worden ist. Für Änderungen ist im Vorfeld eine schriftliche Genehmigung von avado einzuholen.

12 – Erfindungen

12.1 Sofern Erfindungen im Rahmen der Vertragserfüllung gemacht werden, verbleiben die Rechte hieraus bei avado.
12.2 Für Erfindungen, die im direkten Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehen und ohne die das Ergebnis gefährdet werden würde, ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
12.3 Gemeinsame Erfindungen gehören den Erfindern gleich. Die Gewährung von Nutzungsrechten an Dritte hat in Abstimmung zu erfolgen.

13 – Abnahme

13.1 Der Kunde hat die für die Leistungserbringung von avado notwendigen Voraussetzungen (räumlich, personell, technisch) fristgemäß zu schaffen.
13.2 Bei nicht fristgemäßer Bereitstellung ist avado berechtigt, den Fertigstellungstermin entsprechend anzupassen. Hieraus werden keine Ansprüche für den Kunden begründet. avado ist berechtigt, dem Kunden die entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
13.3 Bei Erbringung von Werkleistungen hat eine förmliche Abnahme des Werkes zu erfolgen. Es können darüber hinaus Teilabnahmen vereinbart werden.
13.4 Die förmliche Abnahme des Werkes hat unter Teilnahme von mindestens einem Vertreter von avado und einem Vertreter des Kunden zu erfolgen. Es hat eine Funktionsüberprüfung anhand des Pflichtenheftes zu erfolgen, welche innerhalb eines Protokolls festzuhalten ist. Das Protokoll ist im Anschluss zu unterzeichnen und den Vertretern auszuhändigen.
13.5 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme des Werkes nicht verweigert werden. Unwesentliche Mängel sind solche, die die Funktionsfähigkeit der Individualsoftware nicht beeinträchtigen.
13.6 Sofern der Kunde die Abnahme des Werkes nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Abnahmereife (Fertigstellung) bewirkt, so gilt das Werk bei Fristablauf als abgenommen. avado wird den Kunden hierüber schriftlich in Kenntnis setzen.
13.7 Bei Verweigerung der Abnahme durch den Kunden ohne aus Sicht von avado nachvollziehbare Gründe, kann diese einen Gutachter hinzuziehen, durch welchen die Abnahme bescheinigt werden kann. Sofern die Abnahmeverweigerung grundlos erfolgt ist, ist avado berechtigt, die aufgrund der Hinzuziehung des Gutachters entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

14 – Kündigung

14.1 Dienstverträge können mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Quartalsende gekündigt werden.
14.2 Bei Werkverträgen hat der Kunde das Recht innerhalb von 3 Werktagen zu kündigen.
14.3 Preisveränderungen werden dem Kunden 3 Monate vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Der Kunde erhält hierbei ein Sonderkündigungsrecht von 1 Monat nach Erhalt der Preisänderungsmitteilung.
14.4 Kündigungen, die überlassene Individualsoftware betrifft, hat der Kunde die Pflicht, alle überlassenen Materialien einschließlich der Datenträger an avado herauszugeben. Die Software ist aus Unternehmen des Kunden zu entfernen. Der Kunde darf die Software nicht weiter nutzen.
14.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

15 – Datenschutz

15.1 Personenbezogene Daten von Kunden werden gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert und verarbeitet.
15.2 Kundendaten werden nicht an Dritte weitergegeben.
15.3 Als Dritte gelten in diesem Zusammenhang nicht die mit avado verbundenen Unternehmen.

16 – Übertragbarkeit

16.1 avado ist berechtigt, zur Erfüllung von Verträgen Dritte hinzuziehen bzw. diese hierzu zu beauftragen.
16.2 Als Dritte in diesem Sinne gelten ebenfalls nicht die mit avado verbundenen Unternehmen.

17 – Schlussbestimmungen

17.1 Etwaige Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.
17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Gleiches gilt für den Fall einer Lücke. Anstelle dieser soll die Regelung treten, die dem gewollten Zweck am Nächsten kommt.
17.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Rechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts.
17.4 Erfüllungsort ist Strausberg.
17.5 Gerichtsstand ist für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten Strausberg.

Strausberg, 01.01.2009
avado Projects GmbH
Klosterstraße 2
15344 Strausberg

 
 
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